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Aktivrentengesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft

Der Bundestag hat am 5. Dezember das „Aktivrentengesetz“ verabschiedet, das zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll. Damit soll die freiwillige Weiterarbeit neben der Rente durch die Einführung eines Steuerfreibetrags attraktiver gestaltet werden.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  1. Steuerfreibetrag von 2.000 Euro monatlich

Beschäftigte, die nach Überschreiten der Regelaltersgrenze weiterhin arbeiten, erhalten künftig ihre Einkünfte aus nichtselbständiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bis zu 2.000 Euro pro Monat – also bis zu 24.000 Euro im Jahr – steuerfrei ausgezahlt. Die Steuerbefreiung greift ab dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

  1. Nur für abhängige Beschäftigung

Die Begünstigung gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse nach § 19 EStG und damit nicht für selbständige, freiberufliche Tätigkeiten oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Beamte sind mangels Sozialversicherungspflicht ebenfalls ausgeschlossen.

  1. Keine Änderung bei der Sozialversicherung

Die Steuerfreiheit betrifft lediglich die Lohnsteuer. An der Sozialversicherungspflicht ändert sich für die betreffenden Arbeitsverhältnisse nichts – der Arbeitgeber zahlt weiterhin Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, für die Arbeitnehmer können bestimmte Beitragspflichten entfallen.

4.     Wohngeld und Lohnsteuerbescheinigung

Die steuerfreien Beträge aus der Aktivrente werden bei der Bemessung des Wohngeldes berücksichtigt. Im Lohnkonto und der Lohnsteuerbescheinigung ist die Aktivrente separat auszuweisen und nicht gemeinsam mit anderen Leistungen wie z. B. dem Kurzarbeitergeld.

Das Aktivrentengesetz stellt nach Auffassung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände einen wichtigen Schritt zur Erhöhung des Arbeitskräfteangebots im Rentenalter dar.

Mit dem Aktivrentengesetz soll für ältere Arbeitnehmer ein attraktiver steuerlicher Anreiz entstehen, über das Regelrentenalter hinaus beruflich tätig zu bleiben. Die Auswirkungen und eventueller Nachbesserungsbedarf werden spätestens nach zwei Jahren im Rahmen einer vorgesehenen Evaluierung überprüft.

Kritisch anzumerken ist, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Land- und Forstwirtschaft weiterhin nicht einbezogen werden und die Anregungen der Arbeitgeberseite – etwa zur praxistauglichen Umsetzung und zum Abbau von Bürokratie – nicht übernommen wurden. Die Umsetzung ab Januar 2026 stellt insbesondere die Lohnbuchhaltung vor erhebliche Programmierungs- und Umsetzungsherausforderungen.

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 19. Dezember 2025 abschließend über das Gesetz beraten.

                                                                                                                           

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